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28.7.2021

Anspruch eines Miterben auf Erteilung einer auf ihn ausgestellten vollstreckbaren Ausfertigung

Der BGH hatte in diese Sache darüber zu entscheiden, ob eine von einem Miterben erwirkte Vollstreckungsklausel zulässig ist. Dies kann insbesondere in Fällen von Bedeutung sein, in denen innerhalb der Erbengemeinschaft Meinungsverschiedenheiten vorliegen.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass bei einem Anspruch, der zum Nachlass gehört, jeder Miterbe von dem Verpflichteten die Leistung an alle Erben fordern kann. § 2039 S.1 BGB soll dabei gewährleisten, dass jeder Miterbe die durch Untätigkeit einzelner Miterben drohenden Nachteile abwenden kann, ohne selbst einen unberechtigten Sondervorteil zu haben und ohne erst umständlich auf Zustimmung der übrigen Miterben klagen zu müssen. Somit kann grundsätzlich jeder Miterbe, der allein oder zusammen mit den weiteren Miterben einen Titel über einen zum Nachlass gehörenden Anspruch erwirkt hat, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen, wenn gesichert ist, dass die Zwangsvollstreckung allen Miterben zugutekommt.

Weiterhin wurde entschieden, dass ein solcher Titel auch den einzelnen Miterben als Vollstreckungsgläubiger ausweisen kann und es nicht notwendig ist, dass der Titel alle Miterben als Vollstreckungsgläubiger ausweist. Der jeweilige Schuldner sei durch verschiedene Rechtsinstitute, wie z.B. der Vollstreckungsabwehrklage gem. §§ 767 Abs. 1, 775 Nr. 1, 776 S. 1 ZPO ausreichend vor einer mehrfachen Inanspruchnahme durch die verschiedenen Miterben geschützt.

Die hier getroffene Entscheidung stärkt im Ergebnis die Rechte einzelner Miterben und erleichtert in entsprechenden Fällen die Durchsetzung der Ansprüche aus dem Nachlass für den jeweiligen Miterben.

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