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28.7.2021

Dingliches Wohnungsrecht ist eine Schenkung auch bei dauerhafter Hinderung an der Ausübung

Im zugrundeliegenden Sachverhalt machte die Klägerin gegen die Beklagte aus übergangenem Recht einen Anspruch auf Ersatz des Werts einer Schenkung wegen Verarmung geltend. Der Vater der Beklagten veräußerte ein Grundstück mit Wohnhaus an die Beklagte. Gleichzeitig räumte die Beklagte ihren Eltern ein unentgeltliches lebenslanges Wohnungsrecht an einer Wohnung im zweiten Obergeschoss ein, mit der Maßgabe, dass dieses Recht Dritten zur Ausübung nicht überlassen werden kann.

Nachdem die Eltern im Pflegeheim lebten, verzichteten sie auf das Wohnungsrecht und bewilligten die Löschung. Daraufhin veräußerte die Tochter das Grundstück.

Die Klägerin (der Sozialleistungsträger) wiederum kam für Sozialhilfeleistungen der beiden Eltern auf und macht gegen die Beklagte auf sie übergangene Ansprüche der Eltern auf Schenkungsrückforderung wegen Verarmung geltend.

Der Verzicht der Eltern auf das Wohnungsrecht stelle eine Schenkung an die Beklagte dar, wodurch sich der Verkehrswert des Grundstücks erhöht habe.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bewilligung der Löschung des Wohnungsrechts eine Schenkung darstelle, auch wenn das Wohnungsrecht wegen der Pflegebedürftigkeit der Eltern gar nicht mehr hätte ausgeübt werden können.

Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Rechtsprechung des BGH sollte deshalb in jedem Übergabevertrag mit Wohnrechtsvorbehalt eine Regelung für den Fall der dauerhaften Pflegebedürftigkeit aufgenommen werden. Anderenfalls drohen, wie im vorliegenden Fall, Rückforderungsansprüche durch den Sozialleistungsträger.

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